Studiumsfinanzierung durch BAföG
Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt. Ursprüngliches Ziel der Einführung des BAföG war, den Menschen, deren Elternhaus ein Studium bzw. eine weiterführende Schulausbildung nicht (ausreichend) finanzieren kann, unter die Arme zu greifen. Jedoch müssen eine lange Reihe an Voraussetzungen erfüllt werden, um BAföG zu erhalten.
Grundsätzlich wird nur die erste Ausbildung gefördert, wenn man zu Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr noch nicht beendet hat. Doch nicht jeder Studiengang ist förderungsfähig. Es muss sich um ein grundständiges Studium handeln, ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung ist also unproblematisch. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausländische Studierende BAföG erhalten.
Der BAföG-Höchstsatz liegt bei 934 € für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen und 633 € für die, die noch zu Hause wohnen. Die Förderungshöhe hängt jedoch von verschiedenen Kriterien ab, z.B. vom Einkommen der Eltern, eigenen Einkommen oder deinem Vermögen. Die Förderungsdauer ist an die Regelstudienzeit gekoppelt, wobei besondere Regelungen für einen Studiengangwechsel oder Studienabbruch, Auslandsaufenthalt, Krankheit, Behinderung, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Schwangerschaft oder die Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren gelten. Das BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. In der Regel muss der Darlehensanteil des BAföGs fünf Jahre nach der letzten BAföG-Rate zurückgezahlt werden. Es ist immer sinnvoll, den Versuch zu wagen und einen BAföG-Antrag beim Studierendenwerk zu stellen. Die Unterlagen erhält man auch online (www.bafoeg.bmbf.de/de/432.php).
BAföG-Antragscafé vom 22.10.2020 - Hier die PowerPoint herunterladen
Der AStA vergibt an Studierende, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, Sozialdarlehen als Einmalzahlung in einer Höhe von bis zu 992 €, um die Notlage zu überbrücken und die Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen. Bei Studienbeginn kann der doppelte Betrag in Höhe von 1984 € zur Startfinanzierung in Anspruch genommen werden.
Diese Darlehen werden zinslos gewährt und sind zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt zurückzuzahlen. Studierende, die sich in einer solchen finanziellen Notlage befinden, sollten schnell ein Gespräch mit der AStA-Sozialberatung führen und einen Antrag auf Gewährung eines zinslosen Darlehens stellen.
Darlehen für Studierende mit Kind
Der AStA vergibt zinslose Darlehen an Studierende mit Kind, die in eine finanzielle Notlage geraten sind oder alleinerziehend sind. Sofern sich eine Bürg*in für das Darlehen findet, kann das Darlehen eine Höhe von bis zu 5.952 € haben. Ansonsten liegt die Grenze ohne Bürg*in bei bis zu 2.976 €. Das Darlehen wird je nach Bedarf über mehrere Monate teilweise ausgezahlt, um die finanzielle Notlage zu überbrücken.
Vorausgesetzt wird ein Beleg darüber, dass die Person für die Versorgung ihres Kindes die Kosten trägt. Studierende mit Kind, die nicht alleinerziehend sind, sollen zudem ihre finanzielle Bedürftigkeit belegen (Kontoauszüge). In keinem Fall werden Erklärungen der Eltern oder anderen Unterhaltpflichtigen der*des Antragsteller*in verlangt.
Die Rückzahlung beginnt drei Monate nach Zahlung der letzten Rate durch den AStA in monatlichen Beträgen von 100 €. Zinslose Stundung oder Ratenminderung sowie Verlängerungen des Darlehens im Rahmen der jeweiligen Höchstgrenze sind möglich.
Weitere Informationen:
Die Sozialberatung ist weiterhin über das Ticket-System zu erreichen. Du wirst dann schnellstmöglich zurückgerufen.
Zudem wird zu folgenden Zeiten Präsenzberatung im AStA (Raum 103) angeboten:
oder
Montag 10 – 14 Uhr Telefon
Dienstag 11 - 15 Uhr Büro + Telefon
Mittwoch 12 - 16 Uhr Büro + Telefon
Donnerstag 9 – 12 Uhr Telefon
Telefon:
Büro 0251-83 22281
Mo + Do nur 0163-1833 335
Der AStA vergibt außerdem zinslose Darlehen an Studierende in der Examensphase, denen keine andere Möglichkeit zur Studienfinanzierung mehr offen steht.
Das Darlehen wird normalerweise in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Studiums (Bachelor, Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) bis zu einer Maximalhöhe von 5952 € in der Regel in sechs Raten à 992 € gewährt und setzt folgendes voraus: Prüfungsanmeldung, Nachweise über bisherige Studienfinanzierung und eine/einen Bürgin/Bürgen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 1591,75 €.
Die Rückzahlung beginnt drei Monate nach Zahlung der letzten Rate durch den AStA in monatlichen Beträgen von 100 €. Zinslose Stundung oder Ratenminderung sind möglich.
Weitere Informationen: AStA-Finanzreferat, Mo-Do 9-16 u. Fr 9-14 Uhr. Entweder per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter 0251 83 23054.
Schwangerschaftsdarlehen
Dieses Darlehen soll Schwangere unterstützen, die aufgrund ihrer Schwangerschaft in eine finanzielle Notlage geraten, weil sie nicht mehr arbeiten können oder bedingt durch die Schwangerschaft Mehrausgaben haben, die sie von ihrem regelmäßigen Einkommen nicht finanzieren können.
Das Darlehen wird bis zur Geburt in einer Maximalhöhe von 8.928 € gewährt (9 x 992 €) und setzt folgendes voraus: Nachweis über die Schwangerschaft und die finanzielle Notlage sowie eine/einen Bürgin/Bürgen.
Die Rückzahlung erfolgt drei Monate nach Abschluss des Studiums in monatlichen Raten á 100 €. Zinslose Stundung oder Ratenminderung sind auf Antrag möglich.
Weitere Informationen: AStA-Finanzreferat, Mo-Do 9-16 u. Fr 9-14 Uhr. Entweder per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter 0251 83 23054.
Es gibt die verschiedensten Möglichkeiten, einen Kredit für‘s Studium aufzunehmen. Man sollte sich jedoch im Vorfeld immer gut überlegen, inwieweit man sich verschulden will und sich genau über die Konditionen informieren. Du solltest einen Kredit niemals leichtfertig aufnehmen und du solltest genug Zeit investieren, dich den für dich passenden Kreditgeber auszusuchen.
Grundsätzlich müssen Eltern für die Kosten der ersten Ausbildung ihres unverheirateten Kindes bis zum 27. Lebensjahr aufkommen. Einen Rahmen über die Höhe der Förderung bietet die Düsseldorfer Tabelle. Relevant sind jedoch die Richtlinien zur Förderungshöhe der jeweiligen Oberlandesgerichte, die die Düsseldorfer Tabelle anpassen. Studierende sollten also herausfinden, welches OLG zuständig ist und dann im Internet die Richtlinien studieren.
Nach dem OLG Hamm (Einzugsgebiet Münster) liegt der Bedarf von Studierenden, die nicht mehr zu Hause wohnen, bei 640 € monatlich (Berufsbedingte Aufwendungen bis zu 90 € und Wohnbedarf bis zu 270 € sind enthalten, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht). Letztlich richtet sich jedoch die Förderungshöhe immer nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern. Die Eltern können auch entscheiden, ob der Unterhalt bar ausgezahlt wird oder in Naturalien, wobei die Eltern auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen müssen.
Das Unterhaltsrecht ist jedoch unendlich kompliziert. Nach § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Eltern und Kinder zur gegenseitigen Rücksicht verpflichtet.
Im Falle des Unterhaltes heißt dies, dass Eltern dazu verpflichtet sind alles zu tun, dass ihre Kinder mit einer Ausbildung die Voraussetzungen schaffen können, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Auf der anderen Seite müssen Kinder alles dafür tun, die Last ihrer Eltern nicht unnötig zu erschweren oder zu verlängern. Was die Unterhaltsdauer angeht, ist dies grundsätzlich an die Regelstudienzeit gekoppelt. Jedoch ist die Gerichtsbarkeit etwas lockerer als beim BAföG. Wenn gute Gründe vorliegen, warum man länger als die Regelstudienzeit studiert, bleibt die Unterhaltspflicht meist bestehen. Eltern haben zudem auch das Recht, den Fortschritt der Ausbildung ihrer Kinder zu kontrollieren. Das heißt, dass Studierende, die von ihren Eltern Unterhalt erhalten, dazu verpflichtet sind, auf Verlangen der Eltern Leistungsnachweise vorzuzeigen.
In Münster gehen über 70 Prozent der Studierenden einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium nach. Die meisten Studierenden nehmen einen 450-€-Job auf. Näheres zu den relevanten Fragen bezüglich Versicherungen findest du in dem Artikel ‚Studium und Arbeit’.
Wenn man BAföG empfängt, muss man die jährliche Höchstgrenze an eigenem Einkommen beachten. Diese liegt bei 4800€ brutto. Wenn man mehr als diese 4800€ verdient, wird das BAföG gekürzt. Für ein bezahltes Pflichtpraktikum sind die Grenzen anders gesetzt. Unabhängig davon, kannst du 2400€ im Jahr als Übungsleiter_in, Erzieher_in, Betreuer_in oder Ausbilder_in im Rahmen der Übungsleiterpauschale erwirtschaften, was nicht zur Folge hat, dass das BAföG gekürzt wird.