Anwesenheits­pflichten

 

Am 1. Oktober 2014 trat eine Reform des Hochschulgesetzes NRW in Kraft. Eine der maßgeblichen Änderungen betrifft das Thema Anwesenheitspflicht. Studiengänge im Staatsexamen (insbesondere Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie) sind von diesen Änderungen leider nicht betroffen, da sie Bundesrecht unterliegen. Maßgeblich für die rechtliche Situation zu Anwesenheitspflichten ist § 64 Absatz 2a des Hochschulgesetzes:

 

"Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung."

 

Damit wird grundsätzlich das verboten, was wir als "Anwesenheitspflicht" bezeichnen, nämlich die Verbuchung einer Leistung von der tatsächlichen Anwesenheit in der Veranstaltung abhängig zu machen. Dabei gilt, dass auch Studienleistungen (also unbenotete Leistungen) wiederum Voraussetzungen für Prüfungsleistungen sind und insofern auch unter das Verbot von Anwesenheitspflicht fallen. Das reine Führen von Anwesenheitslisten wird jedoch nicht verboten. Die Androhung einer Lehrperson, davon die Verbuchung der Prüfungsleistung abhängig zu machen, ist als Falschinformation jedoch wieder problematisch.

 

Recht direkt folgt aus dem Absatz das grundsätzliche Verbot von Anwesenheitspflicht, aber auch, dass in Exkursionen, Sprachkursen, Praktika und praktischen Übungen Anwesenheitspflicht zulässig ist. Dabei ist aber wichtig, dass es sich real um eines der benannten Veranstaltungsformate handelt und dies nicht nur so "gelabelt" wird. Außerdem handelt es sich bei der Ausnahme um praktische Übungen, die insofern von theoretischen Übungen abzugrenzen sind. Beispiele für praktische Übungen währen wohl Sezierkurse oder Softwarepraktika, nicht hingegen eine reine Aufarbeitung des Vorlesungsstoffs.

 

Was "vergleichbare Lehrveranstaltungen" seien sollen, wir im Gesetz nicht abschließend benannt. Insofern ist eine Auslegung des Gesetzes nötig, diese besagt aber recht sicher, dass Seminare grundsätzlich keine vergleichbaren Lehrveranstaltungen seien können, da sie andernfalls schon in der Aufzählung der erlaubten Fälle erwähnt wären. Die Begründung zum Gesetz (die keinen Gesestzesrang hat, aber für die Auslegung herangezogen werden kann) spezifiziert:

 

"Das Seminar stellt daher grundsätzlich keine vergleichbare Lehrveranstaltung im Sinne des Absatzes 2a Halbsatz 2 dar. Nur im Falle von Seminaren, die auf eine Teilnahme von weniger als 20 bis 30 Studierenden angelegt sind und bei denen mit Blick auf diesen Umstand erst die tatsächlichen Voraussetzungen dafür bestehen, einen wissenschaftlichen Diskurs einzuüben, kann ausnahmsweise und bei Anlegung eines strengsten Maßstabes eine vergleichbare Lehrveranstaltung im Sinne des Absatzes 2a Halbsatz 2 vorliegen, wenn ohne Anwesenheits-obliegenheit das Lernziel nicht oder nur mit einem sehr erheblichen Mehraufwand erreicht werden könnte."

 

Insofern kann wohl Anwesenheitspflicht in einigen wenigen Seminaren verlangt werden. Allerdings können wir schon jetzt recht sicher davon ausgehen, dass die Praxis von Anwesenheitspflicht in allen Seminaren eines Studiengangs damit nicht vereinbar ist, da die Ausnahme sonst zur Regel würde. Darüber hinaus ist für die Frage, was "vergleichbare Lehrveranstaltungen" seien, entscheidend, was die Veranstaltungsformate "Exkursionen, Sprachkurse, Praktika und praktische Übungen" gemeinsam haben. Dies ist wohl das Erlernen praktischer Kompetenzen, die nicht auch autodidaktisch erlernt werden können. In der Begründung heißt es dazu auch: "Das mit derartigen Lehrveranstaltungen [Seminaren] oftmals verfolgte Lernziel der Einübung in den wissenschaftlichen Diskurs lässt sich auf vielfältige Weise und angesichts heutiger Medien nicht ausschließlich bei Anwesenheit vor Ort erreichen." Dementsprechend handelt es sich bei den erlaubten Fällen von Anwesenheitspflicht in Seminaren um Methodikseminare oder Ähnliches. In den klassischen Literatur- und Referatsseminaren ist Anwesenheitspflicht wohl nicht zulässig.

 

Mit dem Wechsel der Landesregierung droht uns nun eine Wiedereinführung der Anwesenheitspflicht in allen Lehrveranstaltungen. Mehr dazu auf der Kampagnenseite des AStA.

 

 

FAQ Prüfungsverwaltung

Eine Prüfung ist ein Verwaltungsakt, durchgeführt durch einen Prüfer. Welchen Abschluss dieser haben muss ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die zumeist elektronische Prüfungsverwaltung übernimmt dagegen das Prüfungsamt. Dabei sind an der Uni Münster die Zuständigkeiten nicht genau geregelt, bzw. sind sie nirgendwo transparent aufgeschlüsselt. Bei den math.-nat. Fachbereichen ist nach langer Suche zum Beispiel folgende Ordnung der Betriebseinheit „Prüfungsamt der Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät“ zu finden:

http://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/ab_uni/2005/ausgabe12/ab051204.pdf. Solche Ordnungen sind leider aber an keiner Stelle weiter verlinkt.

In unseren Augen ist es immer der Prüfer, der den Verwaltungsakt nach Prüfungsordnung vollziehen und damit auch die Hoheit über die rechtliche Handhabe der Prüfung haben sollte. In der Praxis allerdings darf er jedoch lediglich die Prüfung durchführen und die Noten dann an das Prüfungsamt übermitteln. Was dann dort geschieht ist Sache zwischen Prüfling und Prüfungsamt. Dies bedeutet also: Immer schauen ob die Prüfungsordnung eingehalten wurde und dann bei Streitigkeiten mit dem Prüfungsamt den Prüfer kontaktieren.

2. Was ist eine Prüfungsordnung?

Es ist wichtig, deine Prüfungsordnung zu kennen, denn nach diesen muss auch das Prüfungsamt sich richten. Die Prüfungsordnungen sind das Mittel, welches dein Studium auf der rechtlichen Ebene beschreibt. Häufig werden darin auch die oben genannten Zuständigkeiten für die Prüfung aufgeführt. In den meisten Prüfungsordnungen steht allerdings nichts über Anmeldefristen und dergleichen. Daher sollte eigentlich transparent und überprüfbar gemacht werden, wie die Prüfungsämter mit Fristen umgehen, wer diese setzt und wo das festgeschrieben ist.

Leider ist es auch häufig schwierig, eine Prüfungsordnung ordentlich zu verstehen. Deshalb unser Tipp: Lass dich bei Fragen von deiner Fachschaft beraten.
Eine komplette Übersicht aller Prüfungsordnungen gibt es hier: http://zsb.uni-muenster.de/infopool#gruppe12

3. Was macht das Prüfungsamt?

Das Prüfungsamt ist nur für die Verwaltung der Prüfungen zuständig – zumindest nach unserer Vorstellung. Dies ist auch in den nirgendwo transparent öffentlich gemachten Ordnungen zu den Betriebseinheiten (also den einzelnen Prüfungsämtern) so geregelt. Inzwischen allerdings führen die Prüfungsämter ein Eigenleben. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass du noch einmal in deine Prüfungsordnung schaust, wenn du in die Situation gerätst auf die Dienstleistungen dieses Amts angewiesen zu sein. So kannst du ggf. verhindern, dass du falsch informiert und/oder betreut wirst. Leider ist das nämlich sehr häufig der Fall. Das Problem ist, dass Prüfungsämter vielmehr Dienstleistungen an die Fachbereiche anbieten sollten, anstatt mit unterschiedlichen Ideen zu immer neuen Restriktionen den Studierenden bei ihrer Prüfungsverwaltung Hürden in den Weg zu legen – und das ohne die Legitimation durch die wichtigen Gremien der Uni Münster.

4. Was ist ein Prüfungsausschuss?

Es existieren in vielen Fachbereichen Prüfungsausschüsse, die bei strittigen Fragen beraten sollen. Hier sind auch Studierende miteinbezogen. Jedoch haben die Prüfungsämter die Auffassung, dass die Ausschüsse nur fachliche Fragen beraten sollen. Alle anderen Formfehler sollen ihrer Ansicht nach durch das Prüfungsamt geregelt werden. Wir beobachten jedoch , dass herangetragene Beschwerden dort in der Regel durch einen standardisierten Vordruck mit Unterschrift und Siegel abgelehnt werden. Dies stellt unserer Auffassung nach eine massive Einschränkung der nach Grundgesetz gegebenen Freiheit der Lehre dar. Leider herrscht noch immer unter unseren Dozierenden kein Bewusstsein für dieses Problem, aus welchem Grund die Prüfungsausschüsse nicht die Bedeutung und Rolle haben, die notwendig wäre.

5. Wie werden die Fristen für die Prüfungsanmeldung geregelt?

In den meisten Prüfungsordnungen ist geregelt, dass eine elektronische Prüfungsanmeldung erforderlich ist. Dabei haben die meisten Studierenden dieselben Fristen zur Anmeldung. Denn es kann vorkommen, dass in ein und derselben Lehrveranstaltung Studierende unterschiedlicher Prüfungsordnungen sitzen - das ist beispielsweise immer bei Studierenden des Zwei-Fach-B.A. der Fall. Da dann das Rektorat die Rechtsauffassung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, werden die Fristen für alle Studierenden einfach angeglichen.

Somit gelten für fast alle Studierenden die gleichen Fristen - einzig aus der Vorstellung heraus, Studierende könnten Klagewege beschreiten und auf Gleichbehandlung bezüglich der Regelung der Fristen pochen. Das hat die Folge geringer Flexibilität der Prüfungsverwaltung und damit mangelnde Berücksichtigung der Individualität jedes einzelnen Falls von Prüfungsleistung. Der angebrachte Grund für die Vereinheitlichung ist Angesicht dieses Problems nicht ausreichend. Die Fristen sollte also dem Prüfer überlassen werden.

6. Können Prüfungsanmeldungen verschwinden?

Es kommt laut Aussage des Prüfungsamtes nicht mehr vor, dass QISPOS Fehler produziert. Selbst wenn dies so sein sollte, produziert auch der Mensch (Studierende, Verwaltungskräfte) selbstverständlich Fehler. Trotzdem werden diese Fehler rigoros gehandhabt und eine fehlende oder falsche Anmeldung ist nach der Frist nicht mehr zu retten. Es bleibt das Mittel eines „Härtefallantrages“.

7. Stelle ich einen Härtefallantrag?

Bei einem Härtefallantrag werden normalerweise deine Logs von QISPOS geprüft, um zu sehen, ob es sich um nicht selbst verschuldetes technisches Versagen handelt. In der Regel wird dieses aber ausgeschlossen, was dann bedeutet, dass deinem Antrag nicht stattgegeben wird.

Trotzdem sollte IMMER ein Härtefallantrag gestellt werden. Das Prüfungsamt kommuniziert diese Möglichkeit leider nicht. Dennoch muss dieser Antrag von der Leitung des Prüfungsamtes bearbeitet werden. Erfolgschancen gibt es insbesondere, wenn durch den Härtefall die Gefahr besteht, dass sich das Studium verlängern müsste.

Außerdem empfiehlt der AStA, diesen Härtefallantrag auch an den zuständigen Dekan zu schicken, damit im Fachbereich zumindest wahrgenommen wird, dass es Probleme gibt. Denn schließlich sollte es den Fachbereichen bewusst sein, dass sie für den Studienerfolg zuständig sind.

Inzwischen möchte das Prüfungsamt die Möglichkeit, Härtefallanträge zu stellen, nur noch in dem betreffenden Semester anbieten. Daher solltet ihr zwar schnell sein, aber auch diese Frist ist wie viele Aussagen auf der Homepage des Prüfungsamtes nirgendwo niedergeschrieben. Rechtlich relevant ist nur das, was in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität aufgeführt ist. Das sind in der Regel aber nur die Prüfungsordnungen.

Kontaktieren kannst du deinen zuständigen Dekan unter einem der folgenden Adressen: http://www.uni-muenster.de/wwu/fak_fb/dekanate.html

8. Wer ist zuständig für meine Prüfungsordnung?

Die Prüfungsordnungen sind ein rechtliches Dokument, welches von der Rektorin veröffentlicht werden. Vorher werden diese meist von den Studiendekan*innen erarbeitet und im Fachbereichsrat verabschiedet. Verantwortlich für die Einhaltung der Regelungen sind auf Fachbereichsebene eigentlich die Dekan*innen, diese geben ihre Verantwortung jeweils an die Studiendekane ab, welche wiederum oftmals durch (unsere!) Qualitätsverbesserungsmittel bezahlte Studiengangskoordinator*innen unterstützt werden. Trotzdem ist es besser, rechtliche Fragen mit der*dem Studiendekan*in selbst zu besprechen, da andere Ansprechpartner*innnen oftmals nicht hinreichend oder auch gar nicht informiert sind.

Viel Verantwortung übertragen die Dekane allerdings auf das Prüfungsamt. Es gibt zwischen beiden sogenannte Abkommen die die Aufgabenzuständigkeiten regeln. Jedoch sind sie nicht transparent. Selbst der AStA hat noch nie ein solches Abkommen einsehen können. Fachbereiche und Prüfungsämter haben auf diese Weise leider ein leichtes Spiel bei Fehlern die Verantwortung auf die jeweils andere Institution zuzuschieben.

9. Welche Studienberatung sollte ich in Anspruch nehmen?

Achtung vor Falschberatung! Es gab Fälle, in denen Studierende nicht richtig beraten wurden. Es ist zum Teil auch schwierig die richtige Beratungsstelle zu finden. Zunächst sei die Zentrale Studienberatung genannt, die leider in den meisten fachbezogenen Angelegenheiten kaum weiterhelfen kann. Dann gibt es oft Fachstudienberatungen, die allerdings auch häufig keinesfalls die richtigen weiterhelfenden Vorschläge anbringen. Lass dir dort die Antworten auf deine Fragen durchaus schriftlich geben, denn wenn du falsch beraten zum Prüfungsamt gehst, wird dir dort nicht geglaubt werden. Auch Fachschaften bieten zum Teil gute Beratungen an. Falls du dir aber wirklich unsicher bist, ist es ratsam, dich mit deinem Anliegen direkt an den Studiendekan zu wenden.

10. Wenn nix hilft?

Ist es auch für den AStA aufgrund der oben dargestellten komplizierten Probleme schwierig, zu helfen. Bevor du aber die Flinte ins Korn wirfst, ist es sinnvoll, wenn du dich bei Fragen und Problemen trotzdem an uns wendest.

Bei allgemeinen Fragen melde dich bitte hier: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!